Häufig gestellte Fragen zum Thema BAUEN
Fragen und Antworten für Ihr Bauprojekt im Waldviertel
Welche Bestimmungen gelten für mein Bauprojekt?
Es gelten die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 und der NÖ Bautechnikverordnung 2014 und die OIB Richtlinien.
Was sind Aufschließungskosten?
Wer einen Baugrund kauft sollte zusätzlich zum Kaufpreis mit weiteren Kosten, wie z.B. den Aufschließungskosten, rechnen. Diese sind für die Bereitstellung einer gewissen Infrastruktur – wie Zufahrt, Energie, Wasser und Kanal – als Abgabe an die Gemeinde zu entrichten.
In Niederösterreich wird die ein Mal zu zahlendeAufschließungsabgabe als Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz berechnet.
- Die Berechnungslänge ist die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche.
- Bauklassenkoeffizient (BKK):
- bei Bauklasse 1 (ca. eingeschossig, Gebäudehöhe bis 5 Meter) = 1,00
- BKK bei Bauklasse 2 (ca. zweigeschossig, Gebäudehöhe 5 bis 8 Meter) = 1,25
- BKK bei Bauklasse 3 (ca. dreigeschossig, Gebäudehöhe 8 bis 11 Meter) = 1,50
- Einheitssatz (Stand 2017): 470 Euro
Berechnungs-Beispiel für ein 700m2 großes Grundstück mit einem zweigeschossigen Haus:
Die Quadratwurzel aus 700m² (Berechnungslänge) mal 1,25 (Bauklasse) mal 470 Euro (Einheitssatz) ergibt Euro 15.543,79.
Welche Antragsunterlagen braucht es beim bewilligungspflichtigen Verfahren mindestens?
- 1 Formular Bauansuchen
- 3 Baubeschreibungen
- 3 Einreichpläne (Unterschriften nicht vergessen)
- 3 Energieausweise (ab 50 m² konditionierter Fläche)
- AGWR-Datenblatt (vom Planer auszufüllen)
Die Einreichunterlagen müssen von einem befugten Planverfasser stammen und von dem Bauwerber/der Bauwerberin und dem Eigentümer/der Eigentümerin sowie dem Planverfasser und eventuell von den Nachbarn (Parteienverzicht) unterschrieben sein. Spätestens vor Baubeginn ist ein befugter Bauführer der Baubehörde namhaft zu machen.
Wie nahe darf ich an das Nachbargrundstück bauen?
Grundsätzlich ist ein Bauwich im Ausmaß von der halben Gebäudehöhe jedoch mindestens 3m einzuhalten.
Nebengebäude mit einer Höhe von max. 3 m gemessen vom Bezugsniveau (z.B. Garagen) dürfen an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn sie statisch nicht mit dem Hauptgebäude verbunden sind.
Eine Ausnahmeregelung gibt es betreffend öffentlichem Gut: von diesem muss eine Garage einfahrtsseitig grundsätzlich 5m abgerückt werden, damit ein Auto vor der Garage stehen/warten, kann ohne den Fließverkehr zu blockieren.
Muss ich einen Energieausweis vorlegen?
Bei jedem Neubau eines Wohnhauses ist ein Energieausweis in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Bei der Errichtung eigener Nutzungseinheiten ab einer Grundfläche von 50m² (Wohnungszubau) ist auch ein Energieausweis erforderlich.
Reicht für die Errichtung eines Carports eine Bauanzeige?
Die Errichtung eines Carports ist grundsätzlich bewilligungspflichtig; bei einem Carport mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland gelten aber die Verfahrenserleichterungen gem. §18 Abs. 1a. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor (größer als 50 m² oder höher als 3m) so ist die Errichtung eines Carports ein reguläres bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, bei dem diese Verfahrenserleichterungen nicht gelten.
Ist eine Gartenhütte bewilligungs- oder anzeigepflichtig oder anzeigefrei?
Im Bauland ist außerhalb des vorderen Bauwichs die Errichtung und Aufstellung pro Grundstück von einer Gerätehütte und einem Gewächshaus mit je einer überbauten Fläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m bewilligungs- und anzeigefrei.
Jedes weitere Gebäude mit diesen Dimensionen ist zwar bewilligungspflichtig, es gelten gemäß § 18 Abs. 1a allerdings Verfahrenserleichterungen. Dem Antrag auf Baubewilligung ist jeweils eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Muss ich die Errichtung einer Solar- oder Photovoltaikanlage der Baubehörde anzeigen?
Die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken ist ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage ist ebenfalls ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben (§ 17 Z. 14 NÖ Bauordnung 2014).
Bei größeren Photovoltaikanlagen, die eine Leistung von mehr als 50 kW aufweisen und im Grünland aufgestellt werden, ist eine Bauanzeige notwendig (§ 15 Abs. 1 Z. 2e NÖ Bauordnung 2014). Für Anlagen über 200 kW ist eine Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesensgesetz zu erwirken.